Liste Unabhängiger Bürgerinnen und Bürger

LUB Idar-Oberstein

- Aktionsgemeinschaft für Umweltschutz und Bürgerrechte e.V.

 

- Stadtverband -

 

SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8 Aufstellung des Wahlvorschlages für die Kommunalwahl
§ 9 Beirat
§ 10 Vorstand
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten




§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Liste Unabhängiger Bürgerinnen und Bürger Idar-Oberstein – Aktionsgemeinschaft für Umweltschutz und Bürgerrechte e.V."

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtgericht Idar-Oberstein einzutragen. Er führt dann den Zusatz "e.V."

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Idar-Oberstein.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein "Liste Unabhängiger Bürgerinnen und Bürger Idar-Oberstein – Aktionsgemeinschaft für Umweltschutz und Bürgerrechte" ist eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe gemäß § 17 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung, die zu Gemeinderatswahlen in Idar-Oberstein eigene Wahlvorschläge aufstellen kann.

(2) Zweck und Aufgabe des Vereins ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Idar-Oberstein eine unabhängige Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle politischen Angelegenheiten der Gemeinde zu vertreten und mitzubestimmen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen und Aufwandsentschädigungen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vorliegenden 16. Lebensjahr werden, die in der Gemeinde Idar-Oberstein einen Wohnsitz unterhält und die
a) keiner politischen Partei bzw. anderen Wählergruppe angehört oder
b) einer politischen Partei oder anderen Wählergruppe angehört, die jedoch zu den jeweiligen Kommunalwahlen in der Gemeinde Idar-Oberstein nicht kandidiert.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Beirat des Vereins entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen oder dem Ansehen des Vereins schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Beirat. Die Entscheidung ist der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.

(2) Auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Mindestfrist von acht Tagen.

(4) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse wird Protokoll geführt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl des Beirats
c) Entgegennahme des Jahrestätigkeitsberichtes
d) Entgegennahme der Rechnungslegung
e) Entlastung des Vorstands
f) Beschlussfassung über vom Beirat abgelehnte Aufnahmeanträge
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 12 dieser Satzung
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zu den Punkten f), g) und h) erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Aufstellung des Wahlvorschlages für die Kommunalwahl

Die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Kommunalwahl erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes von Rheinland-Pfalz in einer eigens dazu einberufenen Versammlung.

 

§ 9 Beirat

Der Beitrat besteht aus dem Vorstand und mindestens vier weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind zwei von Mitgliederversammlung zu bestimmende Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Versammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine anerkannt gemeinnützige Organisation, jedoch keine politische Partei, bestimmen, der das gesamte Vereinsvermögen nach der Liquidation zufallen soll.

(3) Liquidatoren sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschluss vom 04. Februar 1984 in Kraft.